Bereits der republikanischen Rechtsordnung waren Fälle der Führung fremder Geschäfte bekannt. Dazu gehörten (un-)entgeltliche Kontrakte wie das mandatum (Auftragsgeschäfte), die locatio conductio, welche Dienst- und Werkverträge umfasste oder auch die tutela, die Ausübung einer Vormundschaft. Im Gegensatz dazu regelte das römische Recht mit der negotorium gestio das Recht der Quasikontrakte, Rechtsbeziehungen, die außerhalb des Vertragsrechts lagen. Dabei entstanden zwei unterschiedliche Interessenslagen: Der Geschäftsherr, also derjenige für den gehandelt wurde, war an einer Geschäftsbesorgung interessiert, aus der er Vermögensvorteile vereinnahmt. Der, der die Geschäftsbesorgung wahrnahm, war gegebenenfalls daran interessiert, die ihm entstandenen Aufwendungen ersetzt zu erhalten. Das Rechtsinstitut der negotorium gestio diente mithin dem Ausgleich beider Interessenslagen. Hierzu standen den Parteien grundsätzlich die Klagearten zur Verfügung, die zur Durchsetzung von Kontrakten vorgesehen waren.[2]
Die Durchsetzung der Ansprüche (Klagemöglichkeiten) gingen auf prätorische Edikte zurück. Wie im heutigen deutschen Recht führten Notgeschäftsführungen zu Haftungseinschränkungen.[2]
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Negotiorum_gestio
In obigem Text taucht immer Negotorium Gestio auf. Es steht zu Vermuten, daß der Autor dies Wort sich falsch eingeprägt hat, oder sein Rechtschreibprogramm das Wort nicht kennt? Oder gibt es das wirklich?