Dem. 59,52

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Dem. 59,52

Beitragvon ThomasVulpius » Fr 30. Jun 2017, 15:46

D. 59,52 Λαχόντος δὲ τοῦ Στεφάνου αὐτῷ δίκην σίτου εἰς Ὠιδεῖον κατὰ τὸν νόμον, ὃς κελεύει, ἐὰν ἀποπέμπῃ τὴν γυναῖκα, ἀποδιδόναι τὴν προῖκα, ἐὰν δὲ μή, ἐπ᾽ ἐννέ᾽ ὀβολοῖς τοκοφορεῖν καὶ σίτου εἰς Ὠιδεῖον εἶναι δικάσασθαι ὑπὲρ τῆς γυναικὸς τῷ κυρίῳ, γράφεται ὁ Φράστωρ Στέφανον τουτονὶ γραφὴν πρὸς τοὺς θεσμοθέτας, Ἀθηναίῳ ὄντι ξένης θυγατέρα αὐτῷ ἐγγυῆσαι ὡς αὑτῷ προσήκουσαν, κατὰ τὸν νόμον τουτονί. Kαί μοι ἀνάγνωθι αὐτόν.

“Νόμος
Ἐὰν δέ τις ἐκδῷ ξένην γυναῖκα ἀνδρὶ Ἀθηναίῳ ὡς ἑαυτῷ προσήκουσαν, ἄτιμος ἔστω καὶ ἡ οὐσία αὐτοῦ δημοσία ἔστω καὶ τοῦ ἑλόντος τὸ τρίτον μέρος. Γραφέσθων δὲ πρὸς τοὺς θεσμοθέτας οἷς ἔξεστιν, καθάπερ τῆς ξενίας.”

Nachdem Stephanos aber gegen ihn eine Alimentenklage beim Oideion eingereicht hatte entsprechend dem Gesetz, welches befiehlt, wenn einer seine Frau weggeschickt hat, dann solle er (auch) die Mitgift wieder herausrücken, wenn er das aber nicht tue, dann solle er auf neun Obolen Zinsen zahlen und es solle dem Schutzherren der Frau erlaubt sein, ihn beim Oideion auf Alimente zu verklagen, reicht der Phrastor gegen diesen Stephanus hier eine Klage bei den Thesmotheten ein, ihm (sc. Phrastor), der doch Athener sei, habe er (sc. Stephanos) die Tochter einer Ausländerin verlobt, als ob sie ihm zukomme (i.e. seine eigene Tochter sei), entsprechend diesem Gesetz hier. Und lies mir es vor!

Gesetz
Wenn aber einer eine fremde Frau (i.e. Ausländerin) einem athenischen Manne (zur Heirat) herausgibt wie eine, die ihm selber zukomme (i.e. von ihm stamme), dann soll er seine bürgerlichen Ehrenrecht verlieren und sein Vermögen soll beschlagnahmt/konfisziert werden und der, der ihn überführt hat, soll den dritten Teil (i.e. ein Drittel) bekommen. Es sollen aber bei den Thesmotheten diejenigen eine Klage einreichen, denen das möglich ist (i.e. die das Recht dazu haben), genau wie bei einer Klage wegen unrechtmäßiger Beanspruchung des Bürgerrechts.
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ThomasVulpius
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