iurisconsultus hat geschrieben:Juristische Anm.:
Die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Erstattung der Ausbildungskosten stellt eine Konventionalstrafe (pauschalierter Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers) dar, für den Fall, dass der Arbeitnehmer vorzeitig und ohne ausreichenden Grund kündigt. "Zahlen" und "Bleiben" stehen in keinem synallagmatischen Verhältnis, welches aber gerade durch die Rechtsparömie
do ut des audgedrückt werden soll, dass also bei gegenseitigen Verträgen die jeweiligen Hauptleistungspflichten dergestalt verknüpft sind, dass eine Partei ihre Leistung nur erbringen muss, wenn auch die andere Partei ihre Leistung zu erbringen bereit ist (sog. Zug-um-Zug-Prinzip), es sei denn, es wurde eine Vorleistungspflicht vereinbart. Die Analogie
do ut maneas ist daher rechtlich einigermaßen verfehlt, aber man versteht, worauf du hinauswillst.
Das ist so nicht korrekt.
Die hier gegenständliche Rückzahlungspflicht ist Teil einer Bindungsabrede in einer separaten Weiterbildungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. In solchen Vereinbarungen verpflichtet sich der Arbeitgeber, eine bestimmte Fort- oder Ausbildung zu finanzieren. Zwar ist es natürlich richtig, dass die Bezahlung dieser Bildungsmaßnahme in erster Linie im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Fortbildung selbst steht. Die Weiterbildungsvereinbarung, die aber parallel mit dem Arbeitnehmer geschlossen wird, beinhaltet jedoch eben die Verpflichtung des Arbeitnehmers, eine gewisse Zeit im Unternehmen zu bleiben. Im Synallagma dazu steht der Kompetenzerwerb des Arbeitnehmers. Das ist ja auch der Sinn: Die Amortisation der Investition in die Kompetenzen des Arbeitnehmers dadurch, dass dieser diese noch eine Weile dem Unternehmen zukommen lässt. Hierfür gibt es durch die Rechtsprechung klar geregelte Staffelungen, wie lange die Bindung zulässig ist (in Relation zum Wert der Fortbildung). Die Rückzahlungspflicht, die der Arbeitnehmer selbst auslöst, wenn er vorzeitig das Unternehmen verlässt oder seine Kündigung verursacht, ist nur ein Teil dieser Verpflichtung.
Ich verstehe aber, dass das im ersten Moment so verstanden werden kann; arbeitsrechtlich ist die Bindungsabrede an sich aber meist unproblematisch. Nur die Rückzahlungsklausel wird oft falsch gestaltet, weshalb ich den Beitrag so nennen will. Danke aber für den Hinweis, ich denke nochmal darüber nach, den Titel abzuändern, damit der Zusammenhang nicht missverstanden wird.
Dazu nochmals tausend Dank an alle für die Hilfe!