Tribun

Fragen zur Geschichte und Archäologie des griechisch-römischen Altertums

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Tribun

Beitragvon Julia1345 » Fr 19. Sep 2003, 23:31

Hi,ich hagb gerade mit Latein angefangen.Was bedeutet denn Tribun?(Latein:Tribunus) :?
Julia1345
 

Beitragvon chefren » Sa 20. Sep 2003, 00:28

Tribun ist einfach nur die allgemeine Bezeichnung für Beamte und Offiziere im Alten Rom


2 ÄRARTRIBUNE

Die Ärartribune (tribuni aerarii) waren ursprünglich Beamte, denen die Auszahlung des Soldes (stipendium) an die Soldaten ihrer Tribus oblag. Nachdem die Quästoren die Soldauszahlung übernommen hatten, blieben sie wahrscheinlich als eigene, den Rittern nahe stehende Censusklasse (Vermögensklasse) weiter bestehen und bildeten als solche ab 70 v. Chr. die dritte Richterdekurie. 46 v. Chr. wurde der Stand der Ärartribune von Caesar beseitigt.


3 MILITÄRTRIBUNE

Die Militärtribune (tribuni militum) waren die Stabsoffiziere der römischen Legionen. Die jeweils sechs Militärtribune pro Legion hatten in erster Linie administrative Aufgaben, d. h., sie waren an der Aushebung der Legionen mitbeteiligt, waren für die Regelung des Dienstbetriebes zuständig und hatten dem Feldherrn für verschiedene Aufgaben zur Verfügung zu stehen. Lediglich im Krieg erhielten sie in der Regel auch militärische Kommandos. Voraussetzungen für den Zugang zum Amt des Militärtribuns waren mindestens ritterliche Herkunft sowie die Absolvierung einer fünf- bis zehnjährigen Militärdienstzeit. Ab dem 2. Jahrhundert v. Chr. nutzten allerdings zunehmend militärisch unerfahrene junge Männer aus der Nobilität oder dem Ritterstand das Militärtribunat als Einstieg in die höhere Ämterlaufbahn, so dass die militärische Seite des Amtes allmählich an Bedeutung verlor und an die Legionslegaten (legati legionis) überging. In der Kaiserzeit diente das Militärtribunat dann nahezu ausschließlich als Sprungbrett für eine ritterliche oder senatorische Ämterlaufbahn und war weitest gehend auf den Verwaltungsdienst reduziert.


4 KONSULARTRIBUNE

Konsulartribune bzw. Militärtribune mit konsularischer Gewalt (tribuni militum consulari potestas) waren eine besondere Erscheinung der Zeit zwischen etwa 450 und 367 v. Chr. In dieser Zeit trat mehrfach ein Kollegium aus drei bis acht Konsulartribunen an die Stelle der zwei Konsuln. Diese Einrichtung eines mehrköpfigen Kollegiums war wahrscheinlich aus militärischen Gründen notwendig geworden (und nicht, weil unterdessen auch die Plebejer in das höchste Staatsamt drängten, wie Livius meint). Die Konsulartribune dürften dieselbe Gewalt und dieselben Ehrenrechte wie die Konsuln gehabt haben, und wie die Konsuln wurden sie zu ihrer einjährigen Amtszeit in den Zenturiatskomitien gewählt. Mit der Einführung des Prätorenamtes 367/366 v. Chr. wurden die Konsulartribune überflüssig.


5 VOLKSTRIBUNE

Die Einrichtung der Volkstribune (tribuni plebis) datiert aus den Ständekämpfen in der Frühzeit der Römischen Republik: Um 494 v. Chr. wurden der Plebs zum Schutz ihrer wirtschaftlichen und politischen Interessen vor Übergriffen seitens der Patrizier und der Magistraten eigene Beamte, die Volkstribune, zugestanden, zunächst wahrscheinlich nur zwei, ab 449 v. Chr. zehn. Die Volkstribune wurden für jeweils ein Jahr von den Zenturiatskomitien gewählt; sie durften das Amt nicht zwei- oder mehrmals unmittelbar hintereinander ausüben, durften während ihres Amtsjahres die Stadt Rom nur für wenige Tage verlassen, und ihre Befugnisse waren auf die Stadt Rom beschränkt. Als plebejische Amtsträger verfügten sie weder über das Imperium noch standen ihnen Amtsinsignien zu. Zugang zum Volkstribunat hatten nur Plebejer bzw. zur Plebs übergegangene Patrizier. Seit 449 v. Chr. waren die Volkstribune unverletzlich (sacrosancti), garantiert durch einen Eid der Plebejer bzw. einen eidlichen Vertrag mit den Patriziern.

Wichtigste Aufgabe der Volkstribune war es, die Plebejer vor Willkürmaßnahmen oder als unrecht empfundene Handlungen seitens der Magistraten und auch der Konsuln zu schützen (ihre Vollmachten endeten aber bei Diktatoren und Feldherren). Durch ihr Vetorecht (ius intercessionis) konnten sie jede Amtshandlung der Magistraten verhindern und gegen die Interessen der Plebejer gerichtete Senatsbeschlüsse zu Fall bringen. Allerdings konnte das Veto eines Volkstribuns durch den Einspruch seiner Kollegen unwirksam gemacht werden; zudem war das Vetorecht durch verschiedene Gesetze eingeschränkt. Ihrem Veto Geltung verschaffen konnten die Volkstribune durch das Coercitions- und das Judikationsrecht, d. h. das Recht, alle (auch Magistraten), die ihren Anordnungen nicht Folge leisteten oder sich an der Person des Volkstribuns vergriffen, zu verhaften und ihnen den Prozess zu machen. Außerdem übernahmen die Volkstribune die Führung der Perduellionsprozesse, d. h. der Hoch- und Landesverratsprozesse, durch die vor allem auch Magistraten nach Ablauf ihrer Amtszeit hinsichtlich ihrer Amtsführung zur Rechenschaft gezogen wurden.

Die Volkstribune konnten Volksversammlungen einberufen und dabei Beschlüsse (plebiscita) anregen. Die plebiscita waren zunächst nur für die Plebejer rechtsverbindlich, 287 v. Chr. wurden sie durch die lex Hortensia für die gesamte Bürgerschaft, also auch die Patrizier, verbindlich und den gesamtrömischen Gesetzen gleichgestellt. Damit hatten die Volkstribune einen Höhepunkt ihrer Macht erreicht; von nun an arbeiteten sie vermehrt mit dem Senat zusammen. Mindestens ab dem späten 3. Jahrhundert v. Chr. hatten die Volkstribune auch das Recht, den Senat einzuberufen und im Senat Anträge zu stellen, und ab 149 v. Chr. erwarben sie sich durch ihr Amt Anspruch auf Aufnahme in den Senat.

Seit den Gracchen (Tiberius und Gaius Gracchus) gewannen die Volkstribune als Vorkämpfer der Popularen erneut an Macht und Einfluss. Dem wirkte schließlich Sulla entgegen, indem er die Befugnisse der Volkstribune deutlich beschnitt. Aber bereits ein Jahrzehnt später erhielten sie 70 v. Chr. von den Konsuln Pompeius und Crassus ihre volle Gewalt wieder zurück. Seit Caesar verschwanden die Volkstribune als politisch einflussreiche Beamte; Caesar ließ sich nach und nach selbst die tribunica potestas verleihen, d. h. die Amtsgewalt der Tribune; 23 v. Chr. übernahm Augustus die volle tribunica potestas, die fortan eine der Grundlagen der kaiserlichen Amtsgewalt bildete. Zwar sind Volkstribune noch bis zum Ende des Römischen Reiches bezeugt, aber sie waren nun politisch weitgehend macht- und einflusslos.

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