manumissio ist nicht der freigelassene sondern die freilassung.
der freigelassene = libertus
dazu auch:
manumissio, onis, f. (manumitto), I) die Entlassung aus seiner Gewalt, die Freilassung eines Sklaven, Cic. Cael. 69, u. zwar: a) iusta, geschah auf dreierlei Art (s. Cic. top. 10): a) durch den census, wenn der Herr den Freizulassenden als civis in die zensorischen Listen eintragen und im Lustrum bestätigen ließ. - b) förmlich auf dem Forum vor einer Magistratsperson (dem Prätor usw.) per vindictam, indem der Sklave einen Schlag aufs Haupt mit dem Stäbchen (vindicta), später einen Backenstreich erhielt - g) durch Testament - b) non iusta, die geringer war, geschah auf fünferlei Art: a) inter amicos, d.i. wenn der Herr im Beisein von fünf Zeugen mündlich den Sklaven für frei erklärte (vgl. Sen. de vit. beat. 24, 3. Plin. ep. 7, 16, 4). - b) wenn der Sklave abwesend war, per epistulam, d.i. durch einen Brief an den Sklaven, der von fünf Zeugen unterschrieben sein mußte. - g) dadurch, daß ihn der Herr mit zur Tafel zog. - d) adoptione, und zwar durch deutliche Willenserklärung des eigenen Herrn oder fremden Adoptivvaters. - e) auf dem Sterbebette des Sklaven od. des Herrn. Vgl. Mommsen Staatsrecht 3, 58 u. 421 f. Sohm Institutionen S. 187 ff. (Aufl. 13). Blümner Privataltertümer S. 297 ff.
[Lateinisch-deutsches Handwörterbuch: manumissio, S. 1. Digitale Bibliothek Band 69: Georges: Lateinisch-deutsches Wörterbuch, S. 34223 (vgl. Georges-LDHW Bd. 2, S. 805)]
an sonsten:
http://de.wikipedia.org/wiki/Freigelassener
mit Link unten
... oder googlen ... oder buecher lesen .. eigentlich findet man genug........